DSGVO für Fotografen: Diese Neuerungen gelten seit dem 25. Mai 2018

Nicht nur Website-Betreiber, die personenbezogene Daten verarbeiten, sind von der am 25. Mai 2018 inkraftgetretenen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zum Handeln gezwungen. Auch Fotografen und deren Werke sind direkt von der DSGVO betroffen. Sie können sich nicht mehr ausschließlich auf das Kunsturheberrechtsgesetz (KUG) berufen. Nun ist der DSGVO-Stichtag gerade 6 Wochen alt und wie so oft bei neuen gesetzlichen Regelungen ist die Sachlage nicht zu 100 Prozent klar – bis Gerichtsurteile sie in die ein oder andere Richtung bestätigen. Wir geben in diesem Artikel einen Überblick über den Status Quo zur DSGVO für Fotografen.

Warum die Werke von Fotografen unter die DSGVO fallen

Ein bisschen juristische Theorie zum Einstieg: Bestimmt haben Sie sich als professioneller Fotograf bereits gefragt, warum Ihre Werke nun von zwei gesetzlichen Grundlagen geregelt werden. Neben dem seit 1907 geltenden Kunsturheberrechtsgesetz (KUG), das maßgeblich die Copyright-Ansprüche an Lichtbildwerken (Fotos & Videos) klärt, trat am 25.05.2018 EU-weit die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Kraft.

Sie regelt, in Ergänzung zum KUG, ob Ihre Werke personenbezogene Daten enthalten und wie Sie als Fotograf damit umgehen müssen. Wo Sie sich bisher also mit einem KUG-konformen Model-Release-Vertrag ausgekommen sind, um die Erlaubnis zur Weitervermarktung der Fotos einzuholen, müssen jetzt auch noch zusätzlich Datenschutzrichtlinien beachten.

Vor allem die Personenfotografie ist von der DSGVO betroffen. Nehmen wir an, Sie fotografieren einen Straßenkünstler in der Fußgängerzone. Nun stellt sich die entscheidende Frage: Ist die Person, die Sie abgelichtet haben, durch ihr Bild identifizierbar? Hält ihr Bild darüber hinaus weitere personenbezogene Merkmale wie Rasse, Herkunft, religiöse Ausrichtung oder Zugehörigkeit zu einem Club, Verein oder einer Partei fest?

Laut DSGVO reicht es bereits aus, wenn das Gesicht und/ oder persönliche Merkmale des Motives klar erkennbar sind. Die Verordnung unterstellt: Über die Informationen aus dem Bild lässt sich (mit mehr oder weniger großem Aufwand) die Identität der Person, z.B. der Name, ermitteln.

Ausschlaggebend dafür, unter welches Gesetz das Foto fällt, ist auch die Nutzungsabsicht. Handelt es sich bei der Aufnahme um einen Schnappschuss mit dem Smartphone, den Sie lediglich Freunden und Bekannten zeigen möchten, gilt das KUG (sog. “Haushaltsausnahme”). Als professioneller Fotograf wird dieser Sachverhalt aber wahrscheinlich sehr selten zutreffen. Stattdessen möchten Sie mit Ihren Bildern Geld verdienen. Hierbei spielt es keine Rolle, ob dies auf indirekte oder direkte Weise geschieht.

Stellen Sie beispielsweise den fotografierten Straßenkünstler als Referenz auf Ihre Website, so wird davon ausgegangen, dass Sie dies mit einer Gewinnerzielungsabsicht tun. Sie möchten schließlich potentielle Kunden mithilfe Ihrer Aufnahmen zur Platzierung von Aufträgen bewegen. Ebenso eindeutig ist die kommerzielle Absicht, wenn Sie das Bild an Bildportale wie Getty Images, Shutterstock und Co. verkaufen oder wenn Sie einen direkten Abnehmer in Form einer Werbeagentur oder eines Unternehmens finden.

Wie Sie DSGVO-konform die Zustimmung Ihrer Modelle einholen

Bleiben wir noch einen Moment beim geshooteten Straßenkünstler. Rechtlich korrekt gehen Sie vor, indem Sie Ihr Model ansprechen und ein so genanntes Model-Release mit ihm vereinbaren. Kurioserweise muss dies seit Einführung der DSGVO nicht mehr schriftlich erfolgen, es ist allerdings ratsam, um mögliche Streitereien mit dem Model zu vermeiden. In einem Standard-Model-Release wird allerdings nur geregelt, dass die Urheberrechte des Models an den Fotografen übergehen – je nach Vereinbarung ohne zeitliche und medienspezifische Einschränkung.

Bisher blieb der Datenschutz bei diesen Vereinbarungen in der Regel außen vor. Nun müssen Sie ihr Model explizit darüber aufklären, dass sie durch das Foto personenbezogene Daten speichern, nämlich auf dem Speichermedium Ihrer Digitalkamera. Professionelle Fotografen reichern ihre digitalen Abzüge außerdem mit Meta-Informationen an, z.B. wann und an welchem Ort das Bild entstanden ist und nicht selten versehen Fotografen ihre Bilder direkt mit ihrem eigenen Namen. Das alles wird in EXIF- und/oder IPTC-Dateien gespeichert.

All diese datenschutzrelevanten Informationen müssen Bestandteil des Model Releases sein. Exportieren Sie Ihre Bilder später auf eine Cloud-Plattform wie Google Drive oder Dropbox? Dann sollten Sie auch diese Information in die Vereinbarung mit Ihrem Fotomotiv aufnehmen. Denn im Zweifel hat Ihr Model das Recht, personenbezogene Daten, die von Ihnen gespeichert wurden, löschen zu lassen. Eigentlich ein rechtlicher Widerspruch, wie sich in der Praxis herausstellt. Denn theoretisch könnte ein Model die weitere Verwendung eines Bildes untersagen, obwohl es die Urheberrechte daran vertraglich abgegeben hat.

Die Argumentation: Das Bild enthält personenbezogene Daten, die das Model identifizieren können und laut DSGVO hat jeder Verbraucher das Recht, genau dagegen vorzugehen. Ob das KUG über die Bestimmungen der DSGVO gestellt wird – und damit dieses Dilemma nicht eintritt – hängt von den Gerichten ab. Dieses Beispiel zeigt ganz klar, dass die DSGVO viele praktische Anwendungsbereiche nicht eindeutig regeln kann und will.

Apropos Cloud-Dienste: Sollten Sie, wie oben bereits erwähnt, Ihre Fotodateien auf externen Servern speichern, so müssen Sie seit dem 25.05.2018 einen Vertrag mit dem Cloud-Anbieter schließen, der klar regelt, wie mit personenbezogenen Daten umgegangen wird. Nicht nur Ihre Kunden erwarten einen diskreten, DSGVO-konformen Umgang mit Ihren Bildern, auch Sie als professioneller Fotograf möchten verhindern, dass Ihre Fotos über Drittanbieter illegal weiterverbreitet werden.

In den meisten Fällen wurden Sie bereits vor Inkrafttreten der DSGVO vom Cloud-Anbieter informiert und haben in diesem Zuge bereits einem neuen Datenschutz-Vertrag zugestimmt. Die großen Cloud-Anbieter informieren darüber hinaus umfassend über die Herausforderungen der DSGVO, Dropbox hat dazu beispielsweise ein DSGVO-Guidance-Center eingerichtet.

DSGVO
 
Journalisten sind durch das Medienprivileg von vielen DSGVO-Richtlinien ausgenommen

Arbeiten Sie als Pressefotograf oder Fotojournalist, gelten viele Spielregeln der DSGVO für Sie nicht. In der Ausübung Ihrer Tätigkeit liegt eine wichtige Verantwortung: Sie dokumentieren zeithistorisch relevante Ereignisse und wahren mit Ihren Bildern die Presse- und Meinungsfreiheit.

In der konkreten Umsetzung bedeutet das, dass Sie sich nicht von jeder Person, die Sie fotografieren, eine explizite Einwilligung in geltendes Datenschutzrecht einholen müssen. Im Zweifel sollten Sie aber auf jeden Fall nachweisen können, dass Ihr Bildmaterial zu journalistischen bzw. redaktionellen Zwecken verwendet wird.

Unter dieses Medienprivileg fallen auch (Foto-)Blogger, sofern sie sich mit ihren Aufnahmen an die Öffentlichkeit wenden und einen Beitrag zur Meinungsfreiheit leisten. Influencer, die mit Fotos Einnahmen über Instagram generieren, werden vom Medienprivileg ausdrücklich nicht berücksichtigt. Bloggt ein Amnesty International Fotograf hingegen über die andauernde Flüchtlingskrise und fotografiert in diesem Zuge Asylsuchende auf einem Boot, ist hingegen eine klare journalistische Absicht zu erkennen.

Schnell-Check: Welche Fotografen unter die DSGVO fallen

Mit großer Wahrscheinlichkeit fallen Sie als Fotograf unter die Datenschutzgrundverordnung, wenn Sie

  • gewerblich fotografieren, z.B. für werbliche Zwecke von Unternehmen, auf Hochzeiten oder bei öffentlichen Veranstaltungen
  • Fotokünstler sind (Voraussetzung: kommerzielle Absichten)
  • Blogger oder Influencer sind, ihre Tätigkeit nicht journalistisch zu werten ist und Sie eine Gewinnerzielungsabsicht verfolgen
  • im Auftrag von Behörden Fotos aufnehmen
  • im Auftrag einer PR-Abteilung eines Unternehmens arbeiten, wenn diese nicht journalistisch tätig ist (trifft auf die allermeisten PR-Abteilungen zu)

Für Sie gilt die DSGVO nicht (und stattdessen das KUG), wenn Sie

  • Fotojournalist oder Pressefotograf sind und mit Ihrer Arbeit die Meinungs- und Pressefreiheit wahren
  • analog fotografieren und die entwickelten Bilder nicht mit personenbezogenen Daten in einer Kartei angereichert werden
  • die aufgenommenen Bilder lediglich für private Zwecke verwenden und im familiären Umfeld oder im Freundeskreis teilen
  • Fotos von Toten aufnehmen, da die Person durch den Missbrauch der personenbezogenen Daten nicht mehr geschädigt werden kann
Fazit: Mit der DSGVO gelten neue Spielregeln für die Personenfotografie

Für Fotografen, die regelmäßig Models vor der Linse haben, hat sich durch die DSGVO die Rechtslage nahezu um 180 Grad gedreht. Während vor dem 25.05.2018 ausschließlich die Regelungen des Kunsturheberrechtsgesetzes (KUG) anzuwenden waren, gelten jetzt die Verschärfungen der DSGVO. Heißt konkret: Bereits die Aufnahme von Fotos, auf denen Menschen über personenbezogene Merkmale identifiziert werden können, ist untersagt, solange keine ausdrückliche Zustimmung des Motives erfolgt. In Juristensprache nennt sich das “Erlaubnisnorm”.

Zum Vergleich: Vor dem 25.05. galt, dass keine Erlaubnisnorm für die Aufnahme des Bildes bestehen musste, lediglich die (kommerzielle) Weiterverbreitung wurde unter dem KUG geregelt. Fotografen sollten deswegen in allererster Linie einen rechtlich wasserdichten Model-Release-Vertrag in der Tasche haben, der alle datenschutzrelevanten Informationen beinhaltet. Fotografen, die Mitglied im Bundesverband professioneller Bildanbieter (BVPA) sind, können sich Model-Release-Vordrucke im Mitgliederbereich downloaden. Nicht-Mitglieder erhalten die Unterlagen für eine Pauschale von 350 Euro netto.

Übrigens: Vergessen Sie nicht, dass Sie auch als Fotograf die für Websites geltenden DSGVO-Bestimmungen einhalten müssen, sofern Sie personenbezogene Daten speichern, z.B. über ein Kontaktformular.

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